|
SATZUNG SV
63 Brandenburg - West e.V. (Stand: 14.04.2011)
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name
des Vereins lautet: SV 63 Brandenburg - West e.V.. Er trägt den
Namen seit 1990.
- SV
63 Brandenburg - West wird in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Brandenburg eingetragen. Er hat seinen Sitz
in Brandenburg.
- Die
Vereinsfarben sind rot/weiß.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Anschrift
des Vereins:
SV
63 Brandenburg - West e.V. - Geschäftsstelle - Sporthalle
Max Josef Metzger Straße 41 14772 Brandenburg an
der Havel.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Er dient der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der
Verein betreibt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Aufgaben zu
erfüllen:
- Abhaltung
von geordneten Sport- und Spielübungen
- Durchführung
von Sportveranstaltungen
- Einsatz
und Aus- und Fortbildung von Übungsleitern
- Förderung
des Behindertensports
- Förderung
des Dienstsportes der Bediensteten der JVA Brandenburg
an der Havel
- Förderung
der Reintegration der Gefangenen.
Der Betreuung
der Jugendlichen und Heranwachsenden ist dabei besondere Aufmerksamkeit
zu widmen.
- Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die
nicht den Zwecken des Vereins entsprechen, oder durch unangemessene
hohe Vergütungen ist unzulässig.
Grundsätzlich werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a ESTG beschließen.
- Der
Verein ist überparteilich, überkonfessionell und rassisch neutral.
§
3 Gliederung
- Der
geschäftsführende Vorstande kann für unterschiedliche Sportarten
Abteilungen gründen.
- Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst.
Besondere Regelungen, sind in einer vom geschäftsführenden Vorstand
genehmigten Abteilungsordnung festzulegen. Die Abteilungen selbst
haben kein Außenvertretungsrecht und sind an die Beschlüsse
der anderen Vereinsorgane gebunden.
§
4 Mitgliedschaft
- Der
Verein führt als Mitglieder:
- Aktive
Mitglieder.
Aktives
Mitglied ist wer selbst beim SV 63 Brandenburg - West Sport
treibt oder wer einem Sportfachverband angehört oder auf einer
Leitungsebene in einem solchen Fachverband tätig ist.
- Passive
Mitglieder.
Passives
Mitglied ist jede erwachsene natürliche Person, die den Verein
angehört, ohne selbst Sport zu treiben.
- Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglied
ist, wer vom Verein zum Ehrenmitglied ernannt wurde.
- Fördermitglieder.
Fördermitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein angehören
und diesen über den Beitrag hinaus in besonderer Weise unterstützen.
- Kurzzeitmitglieder (befristete Mitgliedschaft)
Kurzzeitmitglieder
sind Personen, die nur ein spezielles Angebot des Vereins in Anspruch nehmen.
§
5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Im Verein
kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied aufgenommen
werden.
- Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag
wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist zu begründen.
Die
Aufnahme Minderjähriger ist nur mit schriftlicher Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters und seiner gleichzeitigen Anerkennung
der Pflicht zur Beitragszahlung zulässig.
- Aufnahmegebühr
kann erhoben werden. Die Höhe bestimmt der geschäftsführende
Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod.
- Ein
Austritt ist durch eine schriftliche Kündigung vom Mitglied
zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Die Mindestmitgliedschaft
im Verein beträgt 1 Jahr.
- Ein
Mitglied kann aus dem Verein vom geschäftsführenden Vorstand
ausgeschlossen werden:
- wegen
erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder,
- wegen
Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
oder,
- wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
In den Fällen
a und c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung
des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss, unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Der
Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
- Bei
der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied den gesamten
Jahresbeitrag zu bezahlen und sonstige Verpflichtungen gegenüber
dem Verein zu erfüllen.
- Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen
oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen
6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
- Die
Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden.
§
6 Rechte und Pflichten
- Die
Mitglieder sind berechtigt an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung in den betreffenden
Abteilungen. Die Mitglieder haben sich der Ordnung des Übungs-
und pielbetriebes anzupassen.
- Bei
kostenintensiven Leistungen können begründete Sonderzahlungen/gebühren
erheben werden.
- Die
Rechte des Mitgliedes sind nicht übertragbar.
- Die
Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Diese sind im voraus
zu entrichten.
- Die
Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung/Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§
7 Maßregelungen
- Gegen
Mitglieder, die:
- gegen
die Satzung oder
- gegen
die Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen oder
- sich
eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen
eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben,
können,
nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführendem Vorstand folgende
Maßregeln verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Sperrung
- Ausschluss.
- Der
Beschluss zu den Maßregelungen zu b, c und d ist schriftlich
zu begründen. Der Beschluss ist mit einem eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
§
8 Beiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen
- Der
Verein erhebt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Gebühren
und Sonderbeiträge.
- Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Gebühren wird
vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Er ist verpflichtet
Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Gebühren so festzulegen,
dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins nicht gefährdet
und vorausschaubar ist.
- Mitgliedsbeiträge
können halbjährlich oder jährlich auf das Konto des Vereins
eingezahlt werden.
- Über
Ermäßigungen und Erlasse entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Zuwendungen
der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene
Zuwendungen dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden.
- Angeschaffte
und zugewendete Werte sind zu inventarisieren und Eigentum des
Vereins
- Etwaige
Gewinne und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
- Alle
finanziellen Transaktionen sind ausschließlich über die Vereinskasse
zu tätigen.
§
9 Vereinsorgane
- Die
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Die Delegiertenversammlung.
- Der Vorstand.
- Der geschäftsführende
Vorstand.
- Der Wirtschaftsbeirat
- Die Abteilungsversammlung.
- Die Abteilungsleiter.
§
10 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung der alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben angehören, hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung
über die Auflösung des Vereins.
Sie kann
nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
- Entscheidung
über Veränderung der Zwecke des Vereins (§ 2).
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen
durch öffentliche Bekanntgabe einberufen, wenn:
- 20 v.
H. der Mitglieder durch Unterschrift dies verlangen oder
- der Vorstand
oder
- der geschäftsführende
Vorstand dies beschließen.
§
11 Delegiertenversammlung
- Die
Delegiertenversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern jeder
Abteilung. Aus jeder Abteilung wird pro 25 Mitglieder 1 Delegierter,
jedoch mindestens 1 Delegierter, dort gewählt. Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
- Die
Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
- Benennung
von Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand, außer Abteilungsleiter;
- Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und Vorschläge zur Vereinsauflösung;
- Vorschlag
der Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
- weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
- Einmal
im Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und einer
Tagesordnung durch schriftliche Einladung (Aushang) einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens 5 Tage vorher schriftlich fordert. Zum Beginn der
Versammlung ist die aktuelle Tagesordnung bekannt zugeben.
- Außerordentliche
Delegiertenversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen,
wenn
- 1/3 der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der
Gründe verlangt oder
- der geschäftsführende
Vorstand dies beschließt.
- Die
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend
ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann eine
weitere Delegiertenversammlung einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. In dieser neuen Einladung ist auf die erleichternde Bedingung
hinzuweisen.
Beschlüsse
der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung
bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
- Die
Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes
Mitglied.
§
12 Vorstand
- Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht
ist intern und in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften
von mehr als 1.000,00 € die Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes einzuholen ist.
- Der
Vorstand hat die Richtlinienkompetenz und soll zu seiner Entlastung
einen geschäftsführenden Vorstand einberufen, dem er dann selbst
anzugehören hat. Bei der Berufung hat er die Vorschläge der
Delegiertenversammlung zu berücksichtigen. Er kann auch Beiträte
einsetzen.
§
13 Wahl des Vorstandes
- Der
Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
§
14 Geschäftsführender Vorstand
- Wird
ein geschäftsführende Vorstand eingesetzt, so kann er aus folgenden
Mitgliedern bestehen:
- dem Vorstand
- dem Geschäftsführer
- dem Sportbeauftragten
- dem Marketingbeauftragten
- dem Finanzbeauftragen
- dem Präsidenten
des Wirtschaftsbeirates
- und bis
zu drei weiteren Beisitzern
- Dem
geschäftsführenden Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.
- An den
Sitzungen können die Präsidenten der weiteren Beiräte, ohne
Stimmrecht, teilnehmen.
- Der
geschäftsführende Vorstand trifft seine Beschlüsse in einer
vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen Sitzung. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen
trifft er mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Der geschäftsführende
Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie ist den
Mitgliedern bekannt zu geben.
- Der
geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch
Satzung zugewiesen sind und führt somit die laufende Geschäfte
des Vereins, insbesondere;
- Vorbereitung/Einberufung
der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung
von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
- Vorbereitung
eines Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresberichte, mittelfristiger
Finanzplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse
von Mitgliedern,
- Festlegung
der Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit und der Sport-
und Marketingstrategie.
- Die
unter 1 c - e Aufgeführten haben das Recht ihre Aufgaben an
weitere Personen zu übertragen. Sie bleiben jedoch für den jeweiligen
Bereich die Verantwortlichen. Der Inhalt der Übertragung und
die beaufzutragende Person sind vorher dem geschäftsführenden
Vorstand mitzuteilen und seine Zustimmung ist einzuholen.
§
15 Wirtschaftsbeirat
- Der
Wirtschaftsbeirat wird aus Sponsoren und Partnern des Vereins
gebildet, die sich finanziell im Verein engagieren. Zu den Hauptaufgaben
des Wirtschaftsbeirats gehören die:
- Beratung
und Unterstützung in allen wirtschaftlichen und finanziellen
Angelegenheiten,
- Verbreitung
der wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere des leistungsorientierten
Sports,
- Mitwirkung
bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen, insbesondere der Liquiditätsplanung.
- Es ist
nicht Aufgabe des Wirtschaftsbeirats den Verein im Sinne eines
gesetzlichen Vertreters nach Außen zu repräsentieren. Er hat
keine Befugnis zu Anweisungen an Vereinsmitglieder oder Vereinsorgane.
- Der
Wirtschaftsbeirat soll mindestens einmal im Quartal tagen. Dabei
werden die Maßnahmen und Entscheidungsvorschläge beraten, die
dem geschäftsführenden Vorstand vorgetragen werden sollen. Daran
soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen.
- Der
Wirtschaftsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
einen Präsidenten, der mit seiner Wahl stimmberechtigtes Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes wird. Gegen die Geschäftsordnung
und die Wahl hat der Vorstand Vetorecht. Der Präsident des Wirtschaftsbeirats
hat gegenüber Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes
ein Vetorecht soweit diese Beschlüsse Verfügungen über Mittel
betreffen, die von den Mitgliedern des Wirtschaftsbeirates dem
Verein zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§
16 Abteilungsversammlung
- Der
Abteilungsversammlung gehören alle Mitglieder der jeweiligen
Abteilung an.
- In jeder
Abteilung des Vereins ist mal jährlich eine vom Abteilungsleiter
durch schriftlichen Aushang in der Sporthalle einberufen Abteilungsversammlung
durchzuführen.
- Die
Abteilungsversammlung hat die grundsätzlichen Anliegen der Abteilung
zu erörtern und entsprechend dem § 11 die Delegierten zu der
Delegiertenversammlung zu wählen.
- Die
Abteilungsversammlung ist von dem Abteilungsleiter oder einem
von ihm bestimmten Mitglied zu leiten. Sie ist mit 2/3 Mehrheit
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§
17 Abteilungsleiter
- Die
Abteilungsleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
Sie sind ihm gegenüber für die satzungsgemäße Durchführung der
Ziele und Aufgaben der Abteilung verantwortlich.
- Die
Abteilungsleiter haben kein Außenvertretungsrecht. Ihre Amtsdauer
bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
§
18 Weitere Beiträte
- Die
eingesetzten Beiträte unterstützten und vertreten mit ihrer
Arbeit die Ziele und Aufgaben des Vereins in ihren jeweiligen
Aufgabenbereichen. Rechtsverbindlich vertreten sie den Verein
nicht nach Außen.
- Die
Einsetzung der Beiträte erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand. Die Beiträte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Der jeweilige Beitrat kann sich eine Geschäftsordnung geben
und wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten. Die Geschäftsordnung
und die personelle Zusammensetzung der Beiräte bedürfen der
Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die
Präsidenten können an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht
an allen Sitzungen der Beiträte teilzunehmen.
§
19 Protokollierung
- Über
alle Versammlungen der Organe des Vereins, insbesondere über
die dabei getroffenen Entscheidungen, ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
- Die
Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen dem geschäftsführendem
Vorstand vorzulegen.
- Die
Protokolle werden in der Geschäftsstelle mindestens 5 Jahre
aufbewahrt.
§
20 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-/Wahlrecht.
- Das
Stimm/Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt
werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
§
21 Kassenprüfung
- Die
Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer.
Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich
der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die
Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Vorstandes.
§
22 Ehrungen
- Der
Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, Verdienste
um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.
§
23 Ehrenmitglieder
- Personen,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Gremium hat
das Recht, Vorschläge einzureichen. Die Entscheidung trifft
der geschäftsführende Vorstand.
- Die
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte der
übrigen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind des Weiteren von der
Zahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen des Vereins
befreit.
- Bei
schweren Verfehlungen oder rufschädigendem Verhalten des Ehrenmitgliedes
gegenüber dem Verein kann die Ehrenmitgliedschaft vom geschäftsführendem
Vorstand aberkannt werden. Mit der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
gehen auch alle damit verbundenen Rechte verloren.
§
24 Haftung
- Der
Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen
oder Geräten des Vereins erleiden.
- Verursacht
ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden am Eigentum
des Vereins oder an vom Verein genutzten Sportanlagen, so haftet
er dafür.
- Aus
Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche
hergeleitet werden.
§
25 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung
darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
- Die
Auflösung oder Aufhebung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
- Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt,
an die Stadt Brandenburg an der Havel mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Sports in der Stadt Brandenburg an der Havel verwendet werden
muss.
§
26 Verbandsanschluss
Ergänzend
zum Inhalt dieser Satzung gelten für aktive Mitglieder des Vereins
die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen
Sportverband und dessen Dachverband.
§
27 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form am 14.04.2011 von der Delegiertenversammlung des Vereins beschlossen worden. Sie ist mit der Eintragung in
das Vereinsregister bei AG in Brandenburg an der Havel in Kraft (AZ:52 VR 267).
| 1. Vorsitzende
|
2.
Vorsitzende
|
| Jürgen Hildebrand
|
Klaudius
Leinkauf
|
Auf Beschluss
des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 2 besteht der geschäftsführende
Vorstand aus folgenden Mitgliedern:
| 1. Vorsitzender
und Sportbeauftragter
|
Jürgen
Hildebrand
|
| 2. Vorsitzender
und Finanzbeauftragter
|
Klaudius
Leinkauf
|
| Geschäftsführer
|
Wolfgang
Rosen
|
| Präsident
des Wirtschaftsbeirates
|
Günter
Mundt
|
| Marketingbeauftragter
|
Petra
Hill
|
Für den
Vorstand
Leinkauf 2.
Vorsitzender
|
1.
|
Aufnahmegebühr
|
|
|
Kinder:
|
10,00
€
|
|
|
|
Jugendliche:
|
10,00
€
|
|
|
|
Frauen:
|
15,00
€
|
|
|
|
Männer:
|
15,00
€
|
|
|
|
|
|
2.
|
Mitgliedsbeitrag
|
jährliche
Zahlung:
|
1/2
jährliche Zahlung:
|
|
|
Jugend
C ( -14 Jahre)
|
75,00
€
|
40,00
€
|
|
|
Jugend
A (15 - 18 Jahre)
|
105,00
€
|
55.00
€
|
|
|
Erwachsene
|
150,00
€
|
80,00
€
|
|
|
|
|
3.
|
Um
die Betriebskosten des Vereins minimieren zu können
werden alle Mitglieder verpflichtet Arbeitsstunden
für den Verein zu erbringen. Die Arbeitsstunden
sind nach Einteilung durch den Vorstand über die
einzelnen Mannschaften abzuleisten.
Die Arbeitsstunden, die jedes Mitglied des Vereins zu erbringen hat, werden wir natürlich an der Leistungsfähigkeit der Einzelnen gemessen gemeinsam bestimmen. Wer die abgestimmten Arbeiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, von dem wird eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangt, über die dann „Fremde“ mit der Aufgabenerfüllung bezahlt werden können.
|
|
|
|
|
4.
|
Die
Mitgliedsbeiträge sind einzuzahlen bei jährlicher
Zahlung bis zum 31.01. und bei halbjährlicher Zahlung
bis zum 31.01. und 30.06. auf das Vereinskonto: Konto-Nr.:
361 700 0710 bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse
BLZ 160 500 00
|
|
|
|
|
|
Der
Vorstand
|
|
|
|
|
|
Klaudius Leinkauf 2. Vorsitzender
|
Brandenburg,
den 05.11.2010
|
|