Der Verein - unsere Satzung und Beitragsordnung


SATZUNG
SV 63 Brandenburg - West e.V.
(Stand: 14.04.2011)

Inhaltsverzeichnis

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Die Beitragsordnung als PDF downloaden
Die Beitragsanpassung 2011 als PDF downloaden

§  1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§  3  Gliederung
§  4  Mitgliedschaft
§  5  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§  6  Rechte und Pflichten
§  7  Maßregelungen
§  8  Beiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen
§  9  Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Delegiertenversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Wahl des Vorstandes
§ 14 Geschäftsführender Vorstand

§ 15 Wirtschaftsbeirat
§ 16 Abteilungsversammlung
§ 17 Abteilungsleiter
§ 18 Weitere Beiträte
§ 19 Protokollierung
§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 21 Kassenprüfung
§ 22 Ehrungen
§ 23 Ehrenmitglieder
§ 24 Haftung
§ 25 Auflösung des Vereins
§ 26 Verbandsanschluss
§ 27 Inkrafttreten
Beitragsordnung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: SV 63 Brandenburg - West e.V.. Er trägt den Namen seit 1990.
  2. SV 63 Brandenburg - West wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brandenburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Brandenburg.
  3. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Anschrift des Vereins:
    • SV 63 Brandenburg - West e.V. - Geschäftsstelle -
      Sporthalle Max Josef Metzger Straße 41
      14772 Brandenburg an der Havel.

 § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er dient der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein betreibt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
    • Durchführung von Sportveranstaltungen
    • Einsatz und Aus- und Fortbildung von Übungsleitern
    • Förderung des Behindertensports
    • Förderung des Dienstsportes der Bediensteten der JVA Brandenburg an der Havel
    • Förderung der Reintegration der Gefangenen.

    Der Betreuung der Jugendlichen und Heranwachsenden ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen, oder durch unangemessene hohe Vergütungen ist unzulässig.
    Grundsätzlich werden Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a ESTG beschließen.
  4. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und rassisch neutral.

 § 3 Gliederung

  1. Der geschäftsführende Vorstande kann für unterschiedliche Sportarten Abteilungen gründen.
  2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst. Besondere Regelungen, sind in einer vom geschäftsführenden Vorstand genehmigten Abteilungsordnung festzulegen. Die Abteilungen selbst haben kein Außenvertretungsrecht und sind an die Beschlüsse der anderen Vereinsorgane gebunden.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Aktive Mitglieder.
      Aktives Mitglied ist wer selbst beim SV 63 Brandenburg - West Sport treibt oder wer einem Sportfachverband angehört oder auf einer Leitungsebene in einem solchen Fachverband tätig ist.
    2. Passive Mitglieder.
      Passives Mitglied ist jede erwachsene natürliche Person, die den Verein angehört, ohne selbst Sport zu treiben.
    3. Ehrenmitglieder.
      Ehrenmitglied ist, wer vom Verein zum Ehrenmitglied ernannt wurde.
    4. Fördermitglieder.
      Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein angehören und diesen über den Beitrag hinaus in besonderer Weise unterstützen.
    5. Kurzzeitmitglieder (befristete Mitgliedschaft)
      Kurzzeitmitglieder sind Personen, die nur ein spezielles Angebot des Vereins in Anspruch nehmen.

 § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Im Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied aufgenommen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist zu begründen.
    Die Aufnahme Minderjähriger ist nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters und seiner gleichzeitigen Anerkennung der Pflicht zur Beitragszahlung zulässig.
  3. Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Die Höhe bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod.
  1. Ein Austritt ist durch eine schriftliche Kündigung vom Mitglied zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
    Die Mindestmitgliedschaft im Verein beträgt 1 Jahr.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder,
    2. wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung oder,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    In den Fällen a und c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

  1. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied den gesamten Jahresbeitrag zu bezahlen und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  3. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 § 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung in den betreffenden Abteilungen. Die Mitglieder haben sich der Ordnung des Übungs- und  pielbetriebes anzupassen.
  2. Bei kostenintensiven Leistungen können begründete Sonderzahlungen/gebühren erheben werden.
  3. Die Rechte des Mitgliedes sind nicht übertragbar.
  4. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Diese sind im voraus zu entrichten.
  5. Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung/Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 § 7 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die:
    1. gegen die Satzung oder
    2. gegen die Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen oder
    3. sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    4. wegen eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben,

    können, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführendem Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:

    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Sperrung
    4. Ausschluss.
  1. Der Beschluss zu den Maßregelungen zu b, c und d ist schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 § 8 Beiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen

  1. Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderbeiträge.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Gebühren wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Er ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Gebühren so festzulegen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins nicht gefährdet und vorausschaubar ist.
  3. Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich auf das Konto des Vereins eingezahlt werden.
  4. Über Ermäßigungen und Erlasse entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  5. Zuwendungen der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden.
  6. Angeschaffte und zugewendete Werte sind zu inventarisieren und Eigentum des Vereins
  7. Etwaige Gewinne und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  8. Alle finanziellen Transaktionen sind ausschließlich über die Vereinskasse zu tätigen.

 § 9 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung.
    2. Die Delegiertenversammlung.
    3. Der Vorstand.
    4. Der geschäftsführende Vorstand.
    5. Der Wirtschaftsbeirat
    6. Die Abteilungsversammlung.
    7. Die Abteilungsleiter.

 § 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung der alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben angehören, hat folgende Aufgaben:
    1. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
      Sie kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    2. Entscheidung über Veränderung der Zwecke des Vereins (§ 2).
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen durch öffentliche Bekanntgabe einberufen, wenn:
    1. 20 v. H. der Mitglieder durch Unterschrift dies verlangen oder
    2. der Vorstand oder
    3. der geschäftsführende Vorstand dies beschließen.

 § 11 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern jeder Abteilung. Aus jeder Abteilung wird pro 25 Mitglieder 1 Delegierter, jedoch mindestens 1 Delegierter, dort gewählt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
    2. Benennung von Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand, außer Abteilungsleiter;
    3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Vorschläge zur Vereinsauflösung;
    4. Vorschlag der Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
    5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung (Aushang) einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Tage vorher schriftlich fordert. Zum Beginn der Versammlung ist die aktuelle Tagesordnung bekannt zugeben.
  2. Außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
    1. 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder
    2. der geschäftsführende Vorstand dies beschließt.
  1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Delegiertenversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser neuen Einladung ist auf die erleichternde Bedingung hinzuweisen.
    Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  2. Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.

 § 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist intern und in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 € die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen ist.
  2. Der Vorstand hat die Richtlinienkompetenz und soll zu seiner Entlastung einen geschäftsführenden Vorstand einberufen, dem er dann selbst anzugehören hat. Bei der Berufung hat er die Vorschläge der Delegiertenversammlung zu berücksichtigen. Er kann auch Beiträte einsetzen.

 § 13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 § 14 Geschäftsführender Vorstand

  1. Wird ein geschäftsführende Vorstand eingesetzt, so kann er aus folgenden Mitgliedern bestehen:
    1. dem Vorstand
    2. dem Geschäftsführer
    3. dem Sportbeauftragten
    4. dem Marketingbeauftragten
    5. dem Finanzbeauftragen
    6. dem Präsidenten des Wirtschaftsbeirates
    7. und bis zu drei weiteren Beisitzern
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.
  2. An den Sitzungen können die Präsidenten der weiteren Beiräte, ohne Stimmrecht, teilnehmen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Beschlüsse in einer vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Der geschäftsführende Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind und führt somit die laufende Geschäfte des Vereins, insbesondere;
    1. Vorbereitung/Einberufung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
    3. Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresberichte, mittelfristiger Finanzplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
    4. Festlegung der Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit und der Sport- und Marketingstrategie.
  1. Die unter 1 c - e Aufgeführten haben das Recht ihre Aufgaben an weitere Personen zu übertragen. Sie bleiben jedoch für den jeweiligen Bereich die Verantwortlichen. Der Inhalt der Übertragung und die beaufzutragende Person sind vorher dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen und seine Zustimmung ist einzuholen.

 § 15 Wirtschaftsbeirat

  1. Der Wirtschaftsbeirat wird aus Sponsoren und Partnern des Vereins gebildet, die sich finanziell im Verein engagieren. Zu den Hauptaufgaben des Wirtschaftsbeirats gehören die:
    1. Beratung und Unterstützung in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten,
    2. Verbreitung der wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere des leistungsorientierten Sports,
    3. Mitwirkung bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen, insbesondere der Liquiditätsplanung.
  1. Es ist nicht Aufgabe des Wirtschaftsbeirats den Verein im Sinne eines gesetzlichen Vertreters nach Außen zu repräsentieren. Er hat keine Befugnis zu Anweisungen an Vereinsmitglieder oder Vereinsorgane.
  2. Der Wirtschaftsbeirat soll mindestens einmal im Quartal tagen. Dabei werden die Maßnahmen und Entscheidungsvorschläge beraten, die dem geschäftsführenden Vorstand vorgetragen werden sollen. Daran soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen.
  3. Der Wirtschaftsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Präsidenten, der mit seiner Wahl stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wird. Gegen die Geschäftsordnung und die Wahl hat der Vorstand Vetorecht. Der Präsident des Wirtschaftsbeirats hat gegenüber Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes ein Vetorecht soweit diese Beschlüsse Verfügungen über Mittel betreffen, die von den Mitgliedern des Wirtschaftsbeirates dem Verein zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

 § 16 Abteilungsversammlung

  1. Der Abteilungsversammlung gehören alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung an.
  2. In jeder Abteilung des Vereins ist mal jährlich eine vom Abteilungsleiter durch schriftlichen Aushang in der Sporthalle einberufen Abteilungsversammlung durchzuführen.
  3. Die Abteilungsversammlung hat die grundsätzlichen Anliegen der Abteilung zu erörtern und entsprechend dem § 11 die Delegierten zu der Delegiertenversammlung zu wählen.
  4. Die Abteilungsversammlung ist von dem Abteilungsleiter oder einem von ihm bestimmten Mitglied zu leiten. Sie ist mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 § 17 Abteilungsleiter

  1. Die Abteilungsleiter werden vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt. Sie sind ihm gegenüber für die satzungsgemäße Durchführung der Ziele und Aufgaben der Abteilung verantwortlich.
  2. Die Abteilungsleiter haben kein Außenvertretungsrecht. Ihre Amtsdauer bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

 § 18 Weitere Beiträte

  1. Die eingesetzten Beiträte unterstützten und vertreten mit ihrer Arbeit die Ziele und Aufgaben des Vereins in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen. Rechtsverbindlich vertreten sie den Verein nicht nach Außen.
  2. Die Einsetzung der Beiträte erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Beiträte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der jeweilige Beitrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seinem Kreis einen Präsidenten. Die Geschäftsordnung und die personelle Zusammensetzung der Beiräte bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Die Präsidenten können an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Beiträte teilzunehmen.

 § 19 Protokollierung

  1. Über alle Versammlungen der Organe des Vereins, insbesondere über die dabei getroffenen Entscheidungen, ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
  2. Die Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen dem geschäftsführendem Vorstand vorzulegen.
  3. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

 § 20 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-/Wahlrecht.
  2. Das Stimm/Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 § 21 Kassenprüfung

  1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 § 22 Ehrungen

  1. Der Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.

 § 23 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Gremium hat das Recht, Vorschläge einzureichen. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.
  2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte der übrigen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind des Weiteren von der Zahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen des Vereins befreit.
  3. Bei schweren Verfehlungen oder rufschädigendem Verhalten des Ehrenmitgliedes gegenüber dem Verein kann die Ehrenmitgliedschaft vom geschäftsführendem Vorstand aberkannt werden. Mit der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gehen auch alle damit verbundenen Rechte verloren.

 § 24 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden.
  2. Verursacht ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden am Eigentum des Vereins oder an vom Verein genutzten Sportanlagen, so haftet er dafür.
  3. Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

 § 25 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Auflösung oder Aufhebung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Stadt Brandenburg an der Havel mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt Brandenburg an der Havel verwendet werden muss.

 § 26 Verbandsanschluss

    Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung gelten für aktive Mitglieder des Vereins die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband.

 § 27 Inkrafttreten

    Diese Satzungsänderung ist in der vorliegenden Form am 14.04.2011 von der Delegiertenversammlung des Vereins beschlossen worden. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister bei AG in Brandenburg an der Havel in Kraft (AZ:52 VR 267).

1. Vorsitzende

2. Vorsitzende

Jürgen Hildebrand

Klaudius Leinkauf

    Auf Beschluss des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 2 besteht der geschäftsführende Vorstand aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender und Sportbeauftragter

Jürgen Hildebrand

2. Vorsitzender und Finanzbeauftragter

Klaudius Leinkauf

Geschäftsführer

Wolfgang Rosen

Präsident des Wirtschaftsbeirates

Günter Mundt

Marketingbeauftragter

Petra Hill

    Für den Vorstand

    Leinkauf
    2. Vorsitzender


 

BEITRAGSORDNUNG  

 

SV 63 Brandenburg - West e.V.

 

(vom 05.11.2010)

 

 

1.

Aufnahmegebühr

 

Kinder:

10,00 €

 

 

Jugendliche:

10,00 €

 

 

Frauen:

15,00 €

 

 

Männer:

15,00 €

 

 

 

2.

Mitgliedsbeitrag

jährliche Zahlung:

1/2 jährliche Zahlung:

 

Jugend C ( -14 Jahre)

75,00 €

40,00 €

 

Jugend A (15 - 18 Jahre)

105,00 €

55.00 €

 

Erwachsene

150,00 €

80,00 €

 

 

3.

Um die Betriebskosten des Vereins minimieren zu können werden alle Mitglieder verpflichtet Arbeitsstunden für den Verein zu erbringen.
Die Arbeitsstunden sind nach Einteilung durch den Vorstand über die einzelnen Mannschaften abzuleisten.
Die Arbeitsstunden, die jedes Mitglied des Vereins zu erbringen hat, werden wir natürlich an der Leistungsfähigkeit der Einzelnen gemessen gemeinsam bestimmen.
Wer die abgestimmten Arbeiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen will, von dem wird eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangt, über die dann „Fremde“ mit der Aufgabenerfüllung bezahlt werden können.

 

 

4.

Die Mitgliedsbeiträge sind einzuzahlen bei jährlicher Zahlung bis zum 31.01. und bei halbjährlicher Zahlung bis zum 31.01. und 30.06. auf das Vereinskonto:
Konto-Nr.: 361 700 0710 bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse BLZ 160 500 00

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

Klaudius Leinkauf
2. Vorsitzender

Brandenburg, den 05.11.2010